Arbeitsbewilligung

Arbeitsbewilligung

Staatsangehörige aus dem EU/EFTA-Raum

B-Bewilligung für eine Arbeit und einen Aufenthalt in der Schweiz

Staatsangehörige aus dem EU/EFTA-Raum haben das Recht, sich in der Schweiz niederzulassen, eine Anstellung zu suchen oder einer selbständigen Arbeit nachzugehen. Zuständig für das Ausfüllen der Bewilligungen sind die Kantone. Eine Aufenthaltsbewilligung für Angehörige von EU/EFTA-Mitgliedstaaten hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren; sie wird erteilt, wenn der EU/EFTA-Bürger den Nachweis einer unbefristeten oder auf mindestens 365 Tage befristeten Anstellung erbringt.

(Karte aus EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger: Leben und Arbeiten in der Schweiz (admin.ch)

Arbeitsbewilligung Schweiz Staatsangehörige aus EU/EFTA Raum

Für Dienstleistungserbringer und entsandte Arbeitnehmer der EU-27-Staaten und der EFTA-Staaten besteht bis zu 90 Tagen im Kalenderjahr keine Bewilligungspflicht; lediglich eine Meldepflicht.

Auch Nichterwerbstätige Personen aus den EU/EFTA-Staaten haben Anspruch auf eine B-Bewilligung, wenn sie genügende finanzielle Mittel sowie eine ausreichende Kranken- und Unfallversicherung nachweisen können. 

Staatsangehörige aus Drittstaaten

B-Bewilligung für eine Arbeit und einen Aufenthalt in der Schweiz

Um es vorweg zu nehmen, für Erwerbstätige aus Drittstaaten werden nur bedingt Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen ausgestellt. In beschränktem Ausmass werden Führungskräfte, Spezialisten sowie qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen. Im Grundsatz gilt ein Inländervorrang, was bedeutet, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige aus der EU/EFTA bevorzugt behandelt werden und es schwierig wird, den Beweis zu erbringen, dass der entsprechende Job nur von einer Person aus einem Drittstaat ausgeübt werden kann. Zudem gilt in einigen Kantonen eine Kontigentierung für Staatsangehörige aus Drittstaaten.

Trotz diesen fast aussichtslosen Perspektiven; Sprechen Sie mit uns, vielleicht können wir eine Bewilligung erwirken.