Für Personen aus Drittstaaten (nicht EU/-EFTA-Raum) ist es ungemein schwieriger, eine Bewilligung für eine Anstellung zu erhalten. Entscheidend bei der Beurteilung ist der glaubhafte Nachweis, dass das Unternehmen eine nachhaltig positive Auswirkung auf den Arbeitsmarkt Schweiz wahrnehmen kann. Das bedeutet folgendes: Trägt das neue Unternehmen zur Diversifikation der regionalen Wirtschaft bei, erhält oder schafft es mehrere Arbeitsplätze für Einheimische, tätigt die Firma erhebliche Investitionen und/oder generiert sie neue Aufträge für die Schweizer Wirtschaft, dann stehen die Chancen sehr gut, dass Sie als Drittstaatenangehöriger in der Schweiz eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung erhalten werden.
Natürlich steht es Ihnen frei, die Geschicke einer Schweizer Unternehmung oder einer Niederlassung vom Ausland aus zu steuern. Sie müssen lediglich einen Verwaltungsrat einsetzen, der in der Schweiz Wohnsitz hat. Wir unterstützen Sie auch dabei, geeignetes Personal zu rekrutieren, entweder aus dem Schweizer Arbeitsmarkt oder aus dem EU/-EFTA-Raum. Sollte sich die Geschäftstätigkeit positiv entwickeln, dann stehen die Chancen gut für eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr für Sie selbst oder für einen entsandten Mitarbeiter.