Die Schweiz zählt derzeit DBA's mit über 100 Staaten und ist bestrebt, das Abkommensnetz weiter auszubauen. Eine wesentliche Funktion haben DBA's auch für Investitionen im Ausland aller Art, da sie Doppelbesteuerungen auf den Gewinnen und Erträgen aus Auslandinvestitionen vermeiden.
Die Schweiz erhebt eine Verrechnungssteuer von 35% auf Gewinnschüttungen (Dividenden) von juristischen Personen.
Dividenden, die von einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft ins Ausland bezahlt werden, können im Auslandstaat besteuert werden. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden: Die Schweiz erhebt, wie bereits erwähnt, eine Verrechnungsteuer von 35%. Wie viel und wie kann diese „Sicherungsteuer“ zurückgefordert werden?
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 25%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind lediglich 5 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 30 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
Gewisse Internetbrowser verändern beim Download das Dateiformat. Die Dateiendung muss .qdf und darf nicht .xml lauten. Sobald Sie die Dateiendung in .qdf geändert haben, lässt sich das Formular im Snapform Viewer öffnen.
Einige Internetbrowser enthalten einen PDF-Viewer. Öffnen Sie qdf-Formulare nicht direkt im Browser. Wenn Sie das Formular herunterladen, erhalten sie einen Dialog. Wählen Sie dort aus, dass Sie die Datei speichern möchten.
5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 25%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind 10 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 25 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
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Diese Dividenden können jedoch auch im Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden die nutzungsberechtigte Person ist, nicht übersteigen:
a) 10 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die nutzungsberechtigte Person eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 25%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind lediglich 5 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 30 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
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5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt und die Beteiligung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Dividenden zweihunderttausend (200 000) Schweizer Franken oder deren Gegenwert in anderer Währung übersteigt;
15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 20%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Mind. $200'000 in ausländischen Investitionen
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind lediglich 5 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 30 Prozent gibt es eine Entlastung.
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5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt und die im erstgenannten Staat Investitionen im Betrag von mindestens zweihunderttausend (200 000) US-Dollar oder dessen Gegenwert in anderer Währung getätigt hat;
15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 20%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Wenn Haltedauer der Beteiligung: > 1 Jahr und Beteiligung > 80% = keine VST
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind lediglich 5 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 30 Prozent gibt es eine Entlastung.Sofern die Beteiligung mind. 80% beträgt und die Haltedauer von 1 Jahr eingehalten wurde, ist gar keine Verrechnungssteuer geschuldet.
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2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig ist, nicht übersteigen:
a) 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die nutzungsberechtigte Person eine Gesellschaft ist, die im Fall von Australien unmittelbar über mindestens 10 Prozent der Stimmrechte oder im Fall der Schweiz unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
3. Ungeachtet von Absatz 2 nimmt der Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, die gezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn die nutzungsberechtigte Person eine Gesellschaft ist, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist und unmittelbar oder mittelbar durch eine oder mehrere in einem Vertragsstaat ansässige Personen über mindestens 80 Prozent der Stimmrechte, im Fall von Australien, oder des Kapitals, im Fall der Schweiz, der die Dividenden zahlenden Gesellschaft während eines Zeitraums von zwölf Monaten, der am Datum des Dividendenbeschlusses endet, verfügt und die Gesellschaft, die zur Nutzung der Dividende berechtigt ist:
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 20%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind 10 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 25 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
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10 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 25%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind lediglich 5 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 30 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
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5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 10%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: 12 Monate
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, ist keine Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für gibt es eine Entlastung.
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eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist, die während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 12 Monaten unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 20%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: 1 Jahr
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, ist keine Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für die vollen 35 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
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2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
Ungeachtet von Absatz 2 nimmt der Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, die bezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn die nutzungsberechtigte Person:
a) eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist und unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft während mindestens einem Jahr vor der Zahlung der Dividenden verfügt;
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 25%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind 15 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 20 Prozent gibt es eine Entlastung.
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2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. Die Bestimmungen dieses Absatzes schränken die chilenischen Vorschriften über die zusätzliche Steuer nicht ein, sofern der Betrag der Steuer erster Kategorie an die zu erhebende zusätzliche Steuer angerechnet wird.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 20%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Im Fall von China beträgt die Beteiligungsquote mindestens 25%
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind lediglich 5 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 30 Prozent gibt es eine Entlastung.
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5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die zur Nutzung berechtigte Person eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
10 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 20%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Sofern die Bedingungen einer Beteiligung von nur schon 10% eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, ist keine Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für die vollen 35 Prozent gibt es eine Entlastung.
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2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
3. Ungeachtet von Absatz 2 können Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, nur in diesem anderen Staat besteuert werden, wenn der Nutzungsberechtigte: a) eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 20%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: 1 Jahr
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, ist keine Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für die vollen 35 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
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(3)5 Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nicht besteuert werden, wenn der Empfänger der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist, die während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 12 Monaten unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt. Im Fall von Dividenden, die von einer deutschen ImmobilienAktiengesellschaft mit börsennotierten Anteilen (REIT-AG), einem deutschen Investmentfonds oder einer deutschen Investmentaktiengesellschaft gezahlt werden, ist nicht der erste Satz, sondern Absatz 2 Buchstabe c anzuwenden. Dies berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
Zusatz:
Leitende Angestellte im Sinne des DBA mit Deutschland
Die Regelung für leitende Angestellte stellt eine ausserordentlich praxisrelevante Spezialvorschrift des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland dar. Obgleich sie seit Jahrzehnten unverändert besteht, war sie doch in den letzten Jahren häufig Streitgegenstand vor deutschen Finanzgerichten (FG). – siehe dazu Expert Focus 2020/3
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 20%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind 15 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 20 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
Gewisse Internetbrowser verändern beim Download das Dateiformat. Die Dateiendung muss .qdf und darf nicht .xml lauten. Sobald Sie die Dateiendung in .qdf geändert haben, lässt sich das Formular im Snapform Viewer öffnen.
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2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind 15 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 20 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
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Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 20%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, ist keine Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für die vollen 35 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
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2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
3. Ungeachtet von Absatz 2 nimmt der Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, die bezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn die nutzungsberechtigte Person: a) eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist und unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft während mindestens einem Jahr vor der Zahlung der Dividenden verfügt;
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 20%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Sofern die Beteiligung > 10% = keine VST
Sofern die Bedingungen einer Beteiligung bis zu 10% eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind 10 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 25 Prozent gibt es eine Entlastung.Sofern die Beteiligung mind. 10% beträgt ist gar keine Verrechnungssteuer geschuldet.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
Gewisse Internetbrowser verändern beim Download das Dateiformat. Die Dateiendung muss .qdf und darf nicht .xml lauten. Sobald Sie die Dateiendung in .qdf geändert haben, lässt sich das Formular im Snapform Viewer öffnen.
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2.4 Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. Diese Dividenden sind jedoch von der Steuer im erstgenannten Staat befreit, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 20%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Sofern die Beteiligung > 10% = keine VST
Wohnen die wirtschaftlich Berechtigten in einem der beiden Staaten?
Sofern die Bedingungen einer Beteiligung bis zu 10% eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind 15 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 20 Prozent gibt es eine Entlastung.Sofern die Beteiligung mind. 10% beträgt ist gar keine Verrechnungssteuer geschuldet.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
Gewisse Internetbrowser verändern beim Download das Dateiformat. Die Dateiendung muss .qdf und darf nicht .xml lauten. Sobald Sie die Dateiendung in .qdf geändert haben, lässt sich das Formular im Snapform Viewer öffnen.
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Die unter Absatz 1 fallenden Dividenden können auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
a) i) Die unter Absatz 1 fallenden Dividenden, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft gezahlt werden, die die Nutzungsberechtigte der Dividenden ist und die unmittelbar oder mittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der ersten Gesellschaft verfügt, können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
b) ii)18 Die Befreiung von der Quellensteuer gemäss i) ist nicht anwendbar, wenn die ausgeschütteten Dividenden einer juristischen Person zufliessen, die unmittelbar oder mittelbar von Personen beherrscht wird, die nicht in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sind, es sei denn, diese juristische Person lege dar, dass die Beteiligungsrechte nicht hauptsächlich auf die in den Bestimmungen von i) gebotenen Vorteile abzielen.
c) iii)19 Wird jedoch die Befreiung von der Quellensteuer gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens vom 26. Oktober 200420 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, beansprucht, so sind die Bestimmungen von Ziffer ii) nur anwendbar, wenn die juristische Person unmittelbar oder mittelbar von Personen beherrscht wird, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässig sind.
d) c) Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden bezahlt werden. 3. a) Eine in der Schweiz ansässige Person, die von einer in Frankreich ansässigen Gesellschaft gezahlte Dividenden bezieht, deren Nutzungsberechtigter sie ist und die zu einer Steuergutschrift (‹avoir fiscal›) berechtigten, falls sie von einer in Frankreich ansässigen Person bezogen würden, hat, vorbehältlich des Steuerabzugs gemäss Absatz 2 a), Anspruch auf eine Vergütung von der französischen Staatskasse in Höhe der Steuergutschrift (‹avoir fiscal›). b) Absatz 3 a) ist nur auf eine in der Schweiz ansässige Person anzuwenden, die: i) eine natürliche Person, oder ii) eine Gesellschaft ist, die nicht unmittelbar oder mittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 20%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: 1 Jahr
Weitere höhere Anforderungen wie Ausweis einer «Substanz» Eine der folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Personelle Substanz: Eigenes Personal und Infrastruktur
Funktionelle Substanz: Internationale Holding mit mehreren Beteiligungen
Finanzielle Substanz: Eigenfinanzierungsgrad von 30% (bei Holdinggesellschaften)
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, ist keine Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für die vollen 35 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
Gewisse Internetbrowser verändern beim Download das Dateiformat. Die Dateiendung muss .qdf und darf nicht .xml lauten. Sobald Sie die Dateiendung in .qdf geändert haben, lässt sich das Formular im Snapform Viewer öffnen.
Einige Internetbrowser enthalten einen PDF-Viewer. Öffnen Sie qdf-Formulare nicht direkt im Browser. Wenn Sie das Formular herunterladen, erhalten sie einen Dialog. Wählen Sie dort aus, dass Sie die Datei speichern möchten.
2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
3. Ungeachtet von Absatz 2 nimmt der Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, die bezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn die nutzungsberechtigte Person:
a) eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist und unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft während mindestens eines Jahres vor der Zahlung der Dividenden verfügt.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 20%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Sofern die Beteiligung > 10% = keine VST
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind 10 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 25 Prozent gibt es eine Entlastung.Sofern die Beteiligung mind. 10% beträgt ist gar keine Verrechnungssteuer geschuldet.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
Gewisse Internetbrowser verändern beim Download das Dateiformat. Die Dateiendung muss .qdf und darf nicht .xml lauten. Sobald Sie die Dateiendung in .qdf geändert haben, lässt sich das Formular im Snapform Viewer öffnen.
Einige Internetbrowser enthalten einen PDF-Viewer. Öffnen Sie qdf-Formulare nicht direkt im Browser. Wenn Sie das Formular herunterladen, erhalten sie einen Dialog. Wählen Sie dort aus, dass Sie die Datei speichern möchten.
2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
3. Ungeachtet von Absatz 2 können Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, nur in diesem anderen Staat besteuert werden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie die Begrenzungsbestimmungen der Absätze 2 und 3 durchzuführen sind.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 10%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind lediglich 5 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 30 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
Gewisse Internetbrowser verändern beim Download das Dateiformat. Die Dateiendung muss .qdf und darf nicht .xml lauten. Sobald Sie die Dateiendung in .qdf geändert haben, lässt sich das Formular im Snapform Viewer öffnen.
Einige Internetbrowser enthalten einen PDF-Viewer. Öffnen Sie qdf-Formulare nicht direkt im Browser. Wenn Sie das Formular herunterladen, erhalten sie einen Dialog. Wählen Sie dort aus, dass Sie die Datei speichern möchten.
5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 25%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind lediglich 5 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 30 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
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2.2 Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:
a) 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 20%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, ist keine Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für die vollen 35 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
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Diese Dividenden: a) sind in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, steuerbefreit, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden: i) eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist, die unmittelbar oder mittelbar über mindestens 10 Prozent am Gesellschaftskapital der dividendenzahlenden Gesellschaft hält, oder ii) eine Vorsorgeeinrichtung ist;
b) können mit Ausnahme der Fälle nach Buchstabe a auch im Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Vertragsstaats besteuert werden; die Steuer darf aber 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn der Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat ansässig ist.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 20%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Sofern die Beteiligung > 10% = keine VST
Sofern die Bedingungen einer Beteiligung bis zu 10% eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind 10 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 25 Prozent gibt es eine Entlastung.Sofern die Beteiligung mind. 10% beträgt, ist gar keine Verrechnungssteuer geschuldet.
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2. Diese Dividenden können jedoch auch in der Vertragspartei, in der die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieser Partei besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person ist,
10 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
3. Ungeachtet von Absatz 2 nimmt die Vertragspartei, in der die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, die bezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden:
(a) eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die in der anderen Vertragspartei ansässig ist und die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 20%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind 10 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 25 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
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2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 25%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind 10 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 25 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
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2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen:
a) 10 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 15%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind lediglich 5 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 30 Prozent gibt es eine Entlastung.
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15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 15 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 20%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Sofern die Beteiligung > 10% = keine VST
Sofern die Bedingungen einer Beteiligung bis zu 10% eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind 15 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 20 Prozent gibt es eine Entlastung.Sofern die Beteiligung mind. 10% beträgt, ist gar keine Verrechnungssteuer geschuldet.
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2. Diese Dividenden können jedoch auch im Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
3. Ungeachtet von Absatz 2 nimmt der Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, die bezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person:
a) eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 20%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Sofern die Beteiligung > 10% = keine VST
Sofern die Bedingungen einer Beteiligung bis zu 10% eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind 15 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 20 Prozent gibt es eine Entlastung.Sofern die Beteiligung mind. 10% beträgt, ist keine Verrechnungssteuer geschuldet.
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2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
3. Ungeachtet von Absatz 2 nimmt der Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, die bezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn die nutzungsberechtigte Person:
a) eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist und unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft während mindestens einem Jahr vor der Zahlung der Dividenden verfügt;
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 20%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind lediglich 5 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 30 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
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2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Nutzungsberechtigte der Dividenden ist, nicht übersteigen:
a) 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) ungeachtet von Buchstabe a 10 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt, wenn diese in Israel ansässig ist und die Dividenden aus Gewinnen bezahlt werden, die in Israel der Besteuerung zu einem Satz unterliegen, der niedriger ist als der ordentliche Satz der israelischen Gesellschaftssteuer;
c) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 20%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind 15 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 20 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
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2. Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden nutzungsberechtigt ist, 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 20%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Sofern die Beteiligung > 10% = nur 10% VST
Sofern die Bedingungen einer Beteiligung bis zu 10% eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind 15 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 20 Prozent gibt es eine Entlastung.Sofern die Beteiligung mind. 10% beträgt, sind 10% Verrechnungssteuer geschuldet.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
Gewisse Internetbrowser verändern beim Download das Dateiformat. Die Dateiendung muss .qdf und darf nicht .xml lauten. Sobald Sie die Dateiendung in .qdf geändert haben, lässt sich das Formular im Snapform Viewer öffnen.
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2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen:
a) 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar oder mittelbar über mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte in der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 20%
Achtung Beteiligungsquote > 50% = keine Verrechnungssteuer
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: 6 Monate
Sofern die Beteiligung mindestens 10% - 49% eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind lediglich 5 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für die vollen 35 Prozent gibt es eine Entlastung.Ab 20% Beteiligungsquote kann ein Gesuch um Meldung gestellt werden.
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2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Vertragsstaates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:
(a) 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die während eines Zeitraums von sechs Monaten, der mit dem Tag endet, an dem der Anspruch auf die Dividenden entstand, unmittelbar oder mittelbar: (i) über Anteile verfügte, die mindestens 10 Prozent der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verkörpern, wenn diese Gesellschaft in Japan ansässig ist, oder
(ii) über Anteile verfügte, die mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verkörpern, wenn diese Gesellschaft in der Schweiz ansässig ist;
(b) 10 Prozent des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen. 3. Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nicht besteuert werden, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat ansässig ist, und:
(a) eine Gesellschaft ist, die während eines Zeitraums von sechs Monaten, der mit dem Tag endet, an dem der Anspruch auf die Dividenden entstand, unmittelbar oder mittelbar: (i) über Anteile verfügte, die mindestens 50 Prozent der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verkörpern, wenn diese Gesellschaft in Japan ansässig ist, oder (ii) über Anteile verfügte, die mindestens 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verkörpern, wenn diese Gesellschaft in der Schweiz ansässig ist;
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 20%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind lediglich 5 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 30 Prozent gibt es eine Entlastung.
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a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die über mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte und des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 20%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind lediglich 5 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 30 Prozent gibt es eine Entlastung.
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2.5 Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Vertragsstaats besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen:
a) 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividende, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 10%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind lediglich 5 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 30 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
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Einige Internetbrowser enthalten einen PDF-Viewer. Öffnen Sie qdf-Formulare nicht direkt im Browser. Wenn Sie das Formular herunterladen, erhalten sie einen Dialog. Wählen Sie dort aus, dass Sie die Datei speichern möchten.
5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
10 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine natürliche Person ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 25%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind lediglich 5 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 30 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
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5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 20%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, ist keine Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für die vollen 35 Prozent gibt es eine Entlastung.
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a) 0 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 20 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) 15 Prozent des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 20%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind 15 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 20 Prozent gibt es eine Entlastung.
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2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. 3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden. 5. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 20%
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Haltedauer der Beteiligung: 1 Jahr
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, ist keine Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für die vollen 35 Prozent gibt es eine Entlastung.
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2. Diese Dividenden können jedoch auch im Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
3. Ungeachtet von Absatz 2 nimmt der Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, die bezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn die nutzungsberechtigte Person: a) eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist und unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft während mindestens einem Jahr vor der Zahlung der Dividenden verfügt;
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 20%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind lediglich 5 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 30 Prozent gibt es eine Entlastung.
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2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:
a) 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 20%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
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Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind lediglich 5 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 30 Prozent gibt es eine Entlastung.
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2.3 a) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen: (i) 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; (ii) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 25%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind lediglich 5 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 30 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
Gewisse Internetbrowser verändern beim Download das Dateiformat. Die Dateiendung muss .qdf und darf nicht .xml lauten. Sobald Sie die Dateiendung in .qdf geändert haben, lässt sich das Formular im Snapform Viewer öffnen.
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(a) 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (ausgenommen eine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
(b) 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 20%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Sofern die Beteiligung > 10% = keine VST
Haltedauer der Beteiligung mind. 1 Jahr
Sofern die Bedingungen einer Beteiligung bis zu 10% eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind 15 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 20 Prozent gibt es eine Entlastung.Sofern die Beteiligung mind. 10% beträgt, ist keine Verrechnungssteuer geschuldet.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
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2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, doch gelten, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, die folgenden Bestimmungen:
a) für Dividenden, die von einer in Malta ansässigen Gesellschaft bezahlt werden, darf die auf dem Bruttobetrag der Dividenden erhobene maltesische Steuer die Steuer auf den Gewinnen, aus denen die Dividenden bezahlt werden, nicht übersteigen;
b) für Dividenden, die von einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft bezahlt werden, darf die auf dem Bruttobetrag der Dividenden erhobene schweizerische Steuer, ohne die Besteuerung der Gewinne zu berühren, aus denen die schweizerische Gesellschaft die Dividenden zahlt, nicht übersteigen:
(i) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, (ii) Ungeachtet des vorstehenden Buchstabens (i) unterliegen die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden in der Schweiz keiner Besteuerung, wenn der nutzungsberechtigte Empfänger der Dividenden eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, deren Kapital ganz oder zum Teil in Aktien unterteilt ist, sofern diese am Kapital der die Dividenden zahlenden Gesellschaft unmittelbar und während einer Dauer von mindestens einem Jahr zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist. Im Weiteren müssen beide Gesellschaften unbeschränkt steuerpflichtig und dürfen nicht von den unter Artikel 2 des Abkommens fallenden Steuern befreit sein, und keine der Gesellschaften darf gestützt auf ein Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittstaat in diesem Drittstaat ansässig sein. Beide Gesellschaften müssen überdies die Form einer Kapitalgesellschaft aufweisen.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 25%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
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7 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 20%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Sofern die Beteiligung > 10% = keine VST
Sofern die Bedingungen einer Beteiligung bis zu 10% eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind 15 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 20 Prozent gibt es eine Entlastung.Sofern die Beteiligung mind. 10% beträgt, ist keine Verrechnungssteuer geschuldet.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
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2.6 Diese Dividenden:
a) sind in dem Vertragsstaat, in dem die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, steuerbefreit, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden: i) eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 Prozent des Kapitals der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält,
1.) oder ii) eine anerkannte Pensionskasse oder eine anerkannte Vorsorgeeinrichtung ist; b) können unter Vorbehalt von Buchstabe a auch im Vertragsstaat, in dem die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Recht dieses Vertragsstaates besteuert werden; die so erhobene Steuer darf jedoch 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 25%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind lediglich 5 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 30 Prozent gibt es eine Entlastung.
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2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen:
a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 25%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind lediglich 5 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 30 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
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2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:
a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 20%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind 15 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 20 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
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2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. 3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien und andere Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind. 4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Empfänger der Dividenden im anderen Vertragsstaat in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden. 5. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 20%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, ist keine Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für die vollen 35 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
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2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
3. Ungeachtet von Absatz 2 befreit der Vertragsstaat, in dem die Gesellschaft ansässig ist, die von dieser Gesellschaft gezahlten Dividenden von der Steuer, wenn: a) der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 10%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, ist keine Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für die vollen 35 Prozent gibt es eine Entlastung.
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15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. Diese Dividenden sind jedoch von der Steuer im erstgenannten Staat befreit, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 10%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind lediglich 5 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 30 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
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5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die nutzungsberechtigte Person eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 20%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, ist keine Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für die vollen 35 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
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die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen. Diese Dividenden sind jedoch im erstgenannten Vertragsstaat von der Steuer befreit, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 20%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind 10 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 25 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
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10 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
20 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 10%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind 10 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 25 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
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10 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die nutzungsberechtigte Person eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 10%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind 10 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 25 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
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10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 10%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: 24 Monate
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, ist keine Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für die vollen 35 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
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15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
Ungeachtet des Absatzes 2 können Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, nur in diesem anderen Staat besteuert werden, wenn der Nutzungsberechtigte:
(i)
eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die anlässlich der Dividendenzahlung direkt mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt und diese Beteiligung über einen ununterbrochenen Zeitraum von 24 Monaten, in welcher der Zeitpunkt der Dividendenzahlung fällt, hält oder halten wird; oder
(ii)
eine Vorsorgeeinrichtung oder eine andere ähnliche Einrichtung ist, die Vorsorgepläne anbietet, an denen sich natürliche Personen zur Sicherung von Altersleistungen beteiligen können, sofern die Vorsorgeeinrichtung oder ähnliche Einrichtung nach dem Recht des anderen Vertragsstaates errichtet und steuerlich anerkannt ist sowie der entsprechenden Aufsicht unterliegt.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 25%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind lediglich 5 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 30 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
Gewisse Internetbrowser verändern beim Download das Dateiformat. Die Dateiendung muss .qdf und darf nicht .xml lauten. Sobald Sie die Dateiendung in .qdf geändert haben, lässt sich das Formular im Snapform Viewer öffnen.
Einige Internetbrowser enthalten einen PDF-Viewer. Öffnen Sie qdf-Formulare nicht direkt im Browser. Wenn Sie das Formular herunterladen, erhalten sie einen Dialog. Wählen Sie dort aus, dass Sie die Datei speichern möchten.
5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die nutzungsberechtigte Person eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen andern Fällen.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 25%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, ist keine Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für die vollen 35 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
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Einige Internetbrowser enthalten einen PDF-Viewer. Öffnen Sie qdf-Formulare nicht direkt im Browser. Wenn Sie das Formular herunterladen, erhalten sie einen Dialog. Wählen Sie dort aus, dass Sie die Datei speichern möchten.
2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig ist,
15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
3. Ungeachtet von Absatz 2 nimmt der Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, die bezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig ist und:
a) eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
7. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 20%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Mind. 200'000 CHF in ausländischen Investitionen
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind lediglich 5 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 30 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
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5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt und die Beteiligung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Dividenden zweihunderttausend (200 000) Schweizer Franken oder deren Gegenwert in anderer Währung übersteigt;
15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 20%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, ist keine Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für die vollen 35 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
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2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
3. Ungeachtet von Absatz 2 nimmt der Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, die bezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person: a. eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar oder mittelbar über mindestens 10 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 20%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind lediglich 5 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 30 Prozent gibt es eine Entlastung.
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5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die nutzungsberechtigte Person eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 10%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, ist keine Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für die vollen 35 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
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15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen
Ungeachtet von Absatz 2 sind Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, von der Besteuerung ausgenommen, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat ansässig ist und:
eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 25%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, ist keine Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für die vollen 35 Prozent gibt es eine Entlastung.
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15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
3. Ungeachtet von Absatz 2 nimmt der Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, die bezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person:
a)
eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist und unmittelbar über mindestens 25 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 10%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: 12 Monate
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, ist keine Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für die vollen 35 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
Gewisse Internetbrowser verändern beim Download das Dateiformat. Die Dateiendung muss .qdf und darf nicht .xml lauten. Sobald Sie die Dateiendung in .qdf geändert haben, lässt sich das Formular im Snapform Viewer öffnen.
Einige Internetbrowser enthalten einen PDF-Viewer. Öffnen Sie qdf-Formulare nicht direkt im Browser. Wenn Sie das Formular herunterladen, erhalten sie einen Dialog. Wählen Sie dort aus, dass Sie die Datei speichern möchten.
...15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
Ungeachtet des vorstehenden Buchstabens nimmt der Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, die von dieser Gesellschaft gezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn der Empfänger der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist, deren Kapital ganz oder zum Teil in Aktien unterteilt ist, sofern diese am Kapital der die Dividenden zahlenden Gesellschaft unmittelbar und während einer Dauer von mindestens einem Jahr zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 25%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind 10 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 25 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
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10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 10%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind lediglich 5 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 30 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
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5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 20%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind lediglich 5 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 30 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
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5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 20%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind lediglich 5 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 30 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
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5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 10%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind 10 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 25 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
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10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 10%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind 10 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 25 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
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10 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft ist, die unmittelbar oder mittelbar über mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte in der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
20 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind 10 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 25 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
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die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 20%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind lediglich 5 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 30 Prozent gibt es eine Entlastung.
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5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt,
15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen;
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 25%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind lediglich 5 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 30 Prozent gibt es eine Entlastung.
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5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die zur Nutzung berechtigte Person eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 20%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind lediglich 5 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 30 Prozent gibt es eine Entlastung.
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5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 10%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, ist keine Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für die vollen 35 Prozent gibt es eine Entlastung.
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15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
3. Ungeachtet von Absatz 2 nimmt der Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, die bezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn die nutzungsberechtigte Person:
eine Gesellschaft (jedoch keine der Besteuerung nicht unterworfene Personengesellschaft) ist, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist und unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 25%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind lediglich 5 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 30 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
Gewisse Internetbrowser verändern beim Download das Dateiformat. Die Dateiendung muss .qdf und darf nicht .xml lauten. Sobald Sie die Dateiendung in .qdf geändert haben, lässt sich das Formular im Snapform Viewer öffnen.
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5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 20%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind lediglich 5 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 30 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
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5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 20%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind lediglich 5 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 30 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
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2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig ist, nicht übersteigen:
a) 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die nutzungsberechtigte Person eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Internationales Steuerrecht – CH – VAE - Steuerrechtlicher Wohnsitz:
Verwaltungsgericht Kt. ZH, Endentscheid vom 20.04.2016
Ausgangslage: Mann arbeitet für eine Bank in den VAE und bewohnt dort ein «one bedroom apartment». Er besuchte seine Familie in der Schweiz 7x im Kalenderjahr, die dort Wohneigentum erworben hat (seine Frau und seine 2 Töchter). Der Mittelpunkt der familiären und persönlichen Interessen weisen somit in die Schweiz. Die wirtschaftlichen Interessen liegen bei den VAE.
Grundsatz: Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinn von Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d.h. der Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet. Bei Ungewissheit der tatsächlichen Verhältnisse sind Indizien für den Lebensmittelpunkt unter anderem
1.) der gewöhnliche Aufenthalt und der Schwerpunkt der persönlichen, familiären und gesellschaftlichen Beziehungen
2.) der Zivilstand und die Familienverhältnisse (Heirat und Konkubinat)
3.) die regelmässige Heimkehr
4.) das Alter
5.) die Art der Erwerbstätigkeit (selbständig oder unselbständig)
6.) die Nationalität
7.) die Dauer und der Zweck des Aufenthalts (Dauer- oder temporärer Aufenthalt)
8.) Wohnverhältnisse an den jeweiligen Orten (eigenes Haus, Wohnung, Hotelaufenthalt)
Beurteilung: Die wirtschaftlichen Interessen entsprechen nicht dem überwiegenden Teil der Gesamtinteressen. Trotz sportlicher Aktivitäten und Mitgliedschaften in den VAE konnte der Steuerpflichtige nicht genügend nachweisen, dass sein Lebensmittelpunkt in den VAE sei. Er wurde für das Steuerjahr 2011 weiterhin als in der Schweiz ansässig betrachtet und blieb nach innerstaatlichem Recht in der Schweiz/Zürich unbeschränkt steuerpflichtig.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 10%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind lediglich 5 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 30 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
Gewisse Internetbrowser verändern beim Download das Dateiformat. Die Dateiendung muss .qdf und darf nicht .xml lauten. Sobald Sie die Dateiendung in .qdf geändert haben, lässt sich das Formular im Snapform Viewer öffnen.
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5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 20%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, sind 10 Prozent Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für 25 Prozent gibt es eine Entlastung.
Bekannte Probleme mit qdf-Formularen
Gewisse Internetbrowser verändern beim Download das Dateiformat. Die Dateiendung muss .qdf und darf nicht .xml lauten. Sobald Sie die Dateiendung in .qdf geändert haben, lässt sich das Formular im Snapform Viewer öffnen.
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7 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 50 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
10 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert und weniger als 50 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die ausländische Muttergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
Die Beteiligungsquote beträgt mindestens 10%
Die Muttergesellschaft hält keine Betriebsstätte in der Schweiz
Haltedauer der Beteiligung: keine
Sofern alle Bedingungen eingehalten werden und das Gesuch Formular 823B bewilligt wurde, ist keine Verrechnungssteuer an die ESTV zu bezahlen. Für die vollen 35 Prozent gibt es eine Entlastung.
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die von dieser Gesellschaft bezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn die nutzungsberechtigte und im anderen Vertragsstaat ansässige Person:
eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, deren Kapital vollständig oder teilweise in Aktien aufgeteilt ist und die während einem ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlende Gesellschaft verfügt