Die Einkünfte ausländischer Arbeitnehmer unterliegen der Quellensteuer. Personen mit Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) deklarieren ihr Einkommen und Vermögen hingegen mit der normalen Steuererklärung. Die Quellensteuer wird direkt vom Einkommen abgezogen und ist vom Arbeitgeber an die verschiedenen kantonalen Steuerämter abzuliefern. Sollte das Einkommen CHF 120‘000 übersteigen, wird auch ein ausländischer Arbeitnehmer mit B-Bewilligung (Jahresaufenthalter) eine ordentliche Steuererklärung einreichen müssen. (Ausnahme Kt. GE; CHF 500‘000)
Lohneinkommen + Ersatzeinkünfte
Arbeitnehmer einer CH-Gesellschaft, Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung ohne Niederlassungsbewilligung (Ausweis C).
Ebenfalls Quellensteuerpflichtig für Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind (DBG Art. 91 Abs. 1)
Wer unterliegt nicht der Quellensteuer:
Eheleute, wenn der eine der beiden Personen Schweizer Staatsbürger ist oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.
A: Ledige (Kinder/Konfession z.B. AOY)
B: Verheiratete (nur eine(r) arbeitet)
C: Verheiratete (Doppelverdiener)
F: Grenzgänger aus Italien (für Kt. TI,VS,GR)
H: Alleinerziehende oder Unterhaltspflichtige
L: Ledige
M: Verheiratete (eine(r) erwerbstätig
N: Verheiratete (Doppelverdiener)
P: Alleinerziehende
Im Wohnsitzkanton des Arbeitsnehmers
Welche Daten werden für die korrekte Ermittlung des Tarifs benötigt: Fordern Sie unseren Personalfragebogen an.
Grundsätzlich kommen die Tarifcodes L, M, N und P für Grenzgänger aus dem benachbartem Ausland zur Anwendung (unabhängig von deren Staatsangehörigkeit). In der Regel kehren diese Arbeitsnehmer täglich an ihren Wohnort zurück.
Bedingung für die Anwendung eines auf höchstens 4.5% begrenzten Grenzgängertarifs für Arbeiternehmer aus Deutschland ist: eine Ansässigkeitsbescheinigung der deutschen Finanzbehörden: Formular „Gre-1“ bzw. das Formular für Verlängerungen: Formular „Gre-2“
Mit der Genehmigung werden max. 4.5% Grenzgängersteuer für Grenzgänger mit Wohnsitz Deutschland in der Schweiz besteuert bei täglicher Rückkehr zum Wohnort nach Deutschland.
In Deutschland ansässige Arbeitsnehmer, die an mehr als 60 Arbeitstagen im Jahr aus beruflich bedingten Gründen verhindert sind, an ihren Wohnsitz in Deutschland zurückzukehren (sog. Nichtrückkehrtage), gelten nicht als Grenzgänger und sind nach den ordentlichen Quellensteuertarifen (Tarifcodes A, B, C, E, und H) zu besteuern. Diese beruflich bedingten Nichtrückkehrtage sind mittels amtlichem Formular (Gre-3, Bescheinigung des Arbeitsgebers über die Nichtrückkehrtage an mehr als 60 Tagen i.S. des Artikel 15a Absatz 2 DBA-D und des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.1991) zu bescheinigen. Das Formular ist der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung einzureichen. Diese, bwz. Auf deren Anweisung hin der Arbeitsgeber, erstellen in Anwendung des massgebenden Tarifs eine Neuberechnung. Zu wenig bzw. zu viel abgerechnete Quellensteuern werden nachgefordert bzw. zurückerstattet.
Verwaltungsratsentschädigungen (bspw. Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen) sind zusammen mit einer allfälligen Lohnzahlung nach Artikel 83 DBG an der Quelle zu besteuern, sofern das anspruchsberechtigte Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsführung in der Schweiz ansässig ist.
Bei Ansässigkeiten von Mitgliedern des Verwaltungsrats im Ausland hat die Quellenbesteuerung der Verwaltungsratsentschädigungen nach Artikel 93 DBG zu erfolgen. Es gilt dabei zu beachten, dass Entschädigungen an im Ausland ansässige Verwaltungsräte sowohl gemäss Artikel 91 DBG (Lohneinkommen) wie auch gemäss Artikel 93 DBG (Verwaltungsratsentschädigung) an der Quelle steuerpflichtig sein können. Die Steuerpflicht gemäss Artikel 91 DBG ist gegeben, wenn die Entschädigungen für operative Tätigkeiten (bspw. Führungsaufgaben) ausgerichtet werden. Nur Vergütungen für Aufsichtsfunktionen sind gemäss Artikel 93 DBG der Quellenbesteuerung zu unterwerfen. Schuldet eine quellenpflichtige Person gleichzeitig eine Quellensteuer nach Artikel 91 DBG (Lohn) wie auch nach Artikel 93 DBG (Verwaltungsratsentschädigung), so hat dies keine Korrektur des satzbestimmenden Einkommens beim Lohneinkommen zur Folge.
1. Das Verwaltungsratsmitglied R. ist in der Schweiz ansässig und bezieht im Monat März neben den Verwaltungsratsentschädigungen von CHF 5‘000.00 noch ein Bruttolohn von CHF 10‘000.00. Die Gesamteinkünfte (=15’000.00) unterliegen somit nach Artikel 83 DBG der Quellensteuer (ordentliche Tarifcodes).
2. Gleicher Sachverhalt wie vorher mit dem Unterschied, dass das Verwaltungsmitglied im Ausland sässig ist. Demzufolge unterliegen der Bruttolohn nach Artikel 91 DBG (ordentlicher, progressiver Tarifcode) und das Verwaltungsratshonorar separat nach Artikel 93 DBG (linearer Tarif) der Quellensteuer.
Werden Künstler Sportler und Referenten mit Ansässigkeit im Ausland weniger als 30 Tage beschäftigt (Punktueller oder einmaliger Auftritt), unterliegen sie der Quellenbesteuerung nach Art. 92 DBG. Siehe Merkblatt ESTV