Quellensteuer für Grenzgänger und Spezialfall Deutschland

Quellensteuer für Grenzgänger und Spezialfall Deutschland

Grundsätzlich kommen die Tarifcodes L, M, N und P für Grenzgänger aus dem benachbartem Ausland zur Anwendung (unabhängig von deren Staatsangehörigkeit). In der Regel kehren diese Arbeitsnehmer täglich an ihren Wohnort zurück.

Ausnahme Deutschland:

Bedingung für die Anwendung eines auf höchstens 4.5% begrenzten Grenzgängertarifs für Arbeiternehmer aus Deutschland ist: eine Ansässigkeitsbescheinigung der deutschen Finanzbehörden: Formular „Gre-1“ bzw. das Formular für Verlängerungen: Formular „Gre-2“ 

Mit der Genehmigung werden max. 4.5% Grenzgängersteuer für Grenzgänger mit Wohnsitz Deutschland in der Schweiz besteuert bei täglicher Rückkehr zum Wohnort nach Deutschland.

Ausnahme bei nicht täglicher Rückkehr:

In Deutschland ansässige Arbeitsnehmer, die an mehr als 60 Arbeitstagen im Jahr aus beruflich bedingten Gründen verhindert sind, an ihren Wohnsitz in Deutschland zurückzukehren (sog. Nichtrückkehrtage), gelten nicht als Grenzgänger und sind nach den ordentlichen Quellensteuertarifen (Tarifcodes A, B, C, E, und H) zu besteuern. Diese beruflich bedingten Nichtrückkehrtage sind mittels amtlichem Formular (Gre-3, Bescheinigung des Arbeitsgebers über die Nichtrückkehrtage an mehr als 60 Tagen i.S. des Artikel 15a Absatz 2 DBA-D und des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.1991) zu bescheinigen. Das Formular ist der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung einzureichen. Diese, bwz. Auf deren Anweisung hin der Arbeitsgeber, erstellen in Anwendung des massgebenden Tarifs eine Neuberechnung. Zu wenig bzw. zu viel abgerechnete Quellensteuern werden nachgefordert bzw. zurückerstattet.