Verwaltungsratsentschädigungen (bspw. Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen) sind zusammen mit einer allfälligen Lohnzahlung nach Artikel 83 DBG an der Quelle zu besteuern, sofern das anspruchsberechtigte Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsführung in der Schweiz ansässig ist.
Bei Ansässigkeiten von Mitgliedern des Verwaltungsrats im Ausland hat die Quellenbesteuerung der Verwaltungsratsentschädigungen nach Artikel 93 DBG zu erfolgen. Es gilt dabei zu beachten, dass Entschädigungen an im Ausland ansässige Verwaltungsräte sowohl gemäss Artikel 91 DBG (Lohneinkommen) wie auch gemäss Artikel 93 DBG (Verwaltungsratsentschädigung) an der Quelle steuerpflichtig sein können. Die Steuerpflicht gemäss Artikel 91 DBG ist gegeben, wenn die Entschädigungen für operative Tätigkeiten (bspw. Führungsaufgaben) ausgerichtet werden. Nur Vergütungen für Aufsichtsfunktionen sind gemäss Artikel 93 DBG der Quellenbesteuerung zu unterwerfen. Schuldet eine quellenpflichtige Person gleichzeitig eine Quellensteuer nach Artikel 91 DBG (Lohn) wie auch nach Artikel 93 DBG (Verwaltungsratsentschädigung), so hat dies keine Korrektur des satzbestimmenden Einkommens beim Lohneinkommen zur Folge.
1. Das Verwaltungsratsmitglied R. ist in der Schweiz ansässig und bezieht im Monat März neben den Verwaltungsratsentschädigungen von CHF 5‘000.00 noch ein Bruttolohn von CHF 10‘000.00. Die Gesamteinkünfte (=15’000.00) unterliegen somit nach Artikel 83 DBG der Quellensteuer (ordentliche Tarifcodes).
2. Gleicher Sachverhalt wie vorher mit dem Unterschied, dass das Verwaltungsmitglied im Ausland sässig ist. Demzufolge unterliegen der Bruttolohn nach Artikel 91 DBG (ordentlicher, progressiver Tarifcode) und das Verwaltungsratshonorar separat nach Artikel 93 DBG (linearer Tarif) der Quellensteuer.