Standorte

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In unserer Beratung wird nichts beschönigt. Wenn sie sich dazu entschliessen, eine Firma in der Schweiz zu gründen oder zu erwerben, dann sollten sie über grundlegende Steuerkenntnisse der Schweiz und über sonstige Abgaben informiert sein. Hierzu ein Ausschnitt der Vor-und Nachteile des Schweizerischen Abgabesystems, wobei wir speziell auf ausländische Investoren eingehen möchten. Nach Abwägung der Vor-und Nachteile ist das schweizerische Steuersystem attraktiv und auch in hohem Masse sozialgerecht ausgestattet.

Vorteile

  • Das Vertrauen der Behörden in die Schweizer Steuerpflichtigen ist gross. Die Selbstverantwortung der Bürger und Organe einer Unternehmung wird hoch gehalten. Darum halten sich Steuerprüfungen und Revisionen im Rahmen. Die Steuerkomissäre sind sehr gut ausgebildet, was einer gerechten Steuerveranlagung entgegenkommt.
  • Die Fristen für diverse Abgaben sind angemessen und können bis weit über den ordentlichen Abgabezeitpunkt erstreckt werden.
  • Für die Begleichung von Steuerschulden existieren grosszügige Zahlungsfristen, welche wiederum erstreckt werden können mit entsprechend glaubhafter Begründung.
  • Seit der Abstimmung über die Steuerreform UST III, die mit grosser Mehrheit durch das Schweizer Stimmvolk angenommen wurde, gelten in der Schweiz sehr attraktive Unternehmenssteuern.
  • Die Schweizerische Mehrwertsteuer mit dem Normalsatz von 7.7% ist im Vergleich zum Ausland und der EU mit Sätzen von teilweise über 20% sehr tief. Aus diesem Grund haben sich schon etliche Firmen in der Schweiz angesiedelt, die vorwiegend nach Übersee exportieren.
  • Bei komplizierten Sachverhalten können steuerpflichtige Personen und Gesellschaften mit den Steuerbehörden Steuerrulings vereinbaren. Das führt zu Rechtssicherheit bei sonst ungewissem Ausgang. Wenige Länder bieten diese Möglichkeit an.
  • Die Schweiz wird vom Ausland immer noch zu Unrecht als Steuerparadies angesehen. Im Bereich der mittleren und höheren Einkommen können sich jedoch Steuerbelastungen (inkl. Sozialabgaben) von rund 50% ergeben. Dies gilt es durch geschickte Steuerplanung zu vermeiden. Insbesondere bei ausländischen Investoren kann die Steuerbelastung auf das Notwendigste reduziert werden.

Nachteile

  • Die Schweizer Steuerpflichtigen werden regelmässig bei der Ermittlung des Vermögens genau kontrolliert. Das wohl weltweit einzigartige System lässt wenig Spielraum zu für Schwarzgeld und Geldwäscherei. Dazu gibt es eine einfache Kontrollrechnung:

    Steuerliches Vermögen vom Vorjahr
    + Steuerbares Einkommen
    - Allgemeine Lebenskosten
    = neuer Vermögensstand

    Sollte wesentlich mehr Vermögen deklariert werden, als diese Kontrollrechnung logischerweise ergibt, wird der Steuerprüfer nachfragen, woher das zusätzliche Vermögen stammt. Die Vermögenssteuer ist progressiv ausgestaltet und geht bis zu einem Prozent (einfache Steuer). Als im Ausland wohnhafter Investor ist diese Steuer nicht von Belang.
  • Das rentenbildende AHV-Einkommen (Sozialversicherung 1. Säule – Siehe dazu mehr zum Thema Soz.-Vers der Schweiz) liegt bei CHF 84‘600. Die AHV-Beiträge auf einem höheren Gehalt bringen der einzahlenden Person keinen Nutzen mehr. Es kommt der Allgemeinheit (AHV-Kasse) zugute und damit handelt es sich um eine reine Steuer. Schlimmer jedoch verhält sich es bei den Arbeitslosenbeiträgen für Organe von Gesellschafen. Diese bezahlen 2.2% vom Bruttogehalt und sind nicht berechtigt, im Falle von Arbeitslosigkeit, Arbeitslosengelder zu beziehen.
  • Lösung für ausländische Investoren: Gehalt im Ausland (am Wohnort) beziehen und/oder Gewinnentnahmen über Dividendenausschüttungen.
  • Die Schweiz kennt kein Konzernsteuerrecht, wie es andere Länder kennen. Das bedeutet, dass Gewinne einzelner Gesellschaften nicht mit Verlusten anderer, dem Konzern zugehörigen Gesellschaften, verrechnet werden können. Jede Gesellschaft wird für sich besteuert. Immerhin können Verluste innerhalb von sieben Jahren mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden.
  • Die Schweiz kennt eine ungemein hohe Verrechnungsteuer von 35% auf Gewinnausschüttungen (Dividendenzahlungen). Je nach Wohnort im Ausland und je nachdem, welches Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz abgeschlossen wurde, falls überhaupt, kann ein Grossteil dieser „Sicherungssteuer“ zurückgefordert werden.